Kostenlose Haushaltshilfe
Pflegegrad 1
Wichtige Leistungen ab Pflegegrad 1 (SGB XI)
Entlastungsleistung:
In erster Linie dient es der Entlastung im Alltag
Die Haushaltshilfe kümmert sich um anfallende Tätigkeiten im Haushalt wie z.B.: Wäsche waschen, Putzen, Einkaufen, Kochen, Begleitung zu den Arztbesuchen und vieles mehr
Anspruch auf Entlastungsleistungen besteht ab Pflegegrad 1 – in Höhe von 131 € monatlich.
Hausnotruf:
Zurverfügungstellung eines Gerätes vom Kooperationspartner Malteser, welches eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zu einer Notrufzentrale herstellt
Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe von bis zu 25,50 € monatlich.
Pflegehilfsmittel:
Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der pflegebedürftigen Person beitragen
Pflegehilfsmitte wie z.B. Pflegebett, Lagerungshilfen, Notrufsystem, Einmalhandschuhe oder Betteinlagen
Nach §40 SGB XI übernehmen die Pflegekassen die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einem monatlichen Betrag von 42 €
- Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektion
- Flächendesinfektion
- OP-Masken
- FFP2-Masken
- Einwegschutzschürzen.Kooperationspartner Malteser kann für jeden Pflegebedürftigen ein individuelles Paket mit Pflegehilfsmitteln erstellen
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes:
Zur Wohnraumanpassung übernimmt die Pflegekassen bis zu 4180 € Zuschuss pro Person, die in einem Haushalt lebt und mindestens Pflegegrad 1 besitzt
Bei mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt übernimmt die Pflegekasse die Kosten von 4 Personen à 4180€ (16.720€) => siehe auch §40 SGB XI
Bspw. Badezimmerumbau, Treppenlift, Verbreiterung der Durchgänge, Rampen usw.
Pflegegrad 2
Wichtige Leistungen ab Pflegegrad 2 (SGB XI)
Verhinderungspflege:
Die Pflegeperson ist verhindert, durch Urlaub, Krankheit, Arbeit etc. Es wird stundenweise Unterstützung gebraucht, eventuell ein Kurzaufenthalt in einer Einrichtung. In diesem Fall greift zusätzlich die Kurzzeitpflege
Anspruch auf 1685 € im Jahr!
Die Verhinderungspflege verfällt immer zum 31.12 eines Jahres
Anspruchsvoraussetzungen:
Pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2
Verhinderungspflege ist erst ab einer vorherigen Pflege von mindestens 6 Monaten beanspruchbar
Ersatzpflege erfolgt durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Privatperson, die aber nicht bis zum 2.Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sein darf
Kurzzeitpflege:
Die Kurzzeitpflege kann zu 50% auf die Verhinderungspflege umgewidmet werden
(1685 € + 843 € = 2539 €)
Zum 01. Juli 2025 werden die Ansprüche der Ersatz- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt. Auf den Gesamtbetrag von 3.539 € pro Kalenderjahr.
Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege:
Kurzzeitige vollstationäre Pflege, bspw. nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer Aussetzung der häuslichen Pflege
Beschränkung auf maximal 8 Wochen
843 € jährlich (50% Umwidmung)
Pflegesachleistung/Pflegegeld:
Dient der häuslichen Pflege
Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person, um die eingetragene Pflegeperson zu entschädigen
Man gilt als Pflegeperson, wenn man mindestens zweimal die Woche ehrenamtlich eine Person pflegt
Die Pflegesachleistung ist ein weiterer Topf, der für professionelle Pflegedienste genutzt werden kann
Wo liegt der Unterschied zwischen Betreuung und Pflege?
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Betreuung ermöglicht Menschen, ihren Alltag weitgehend eigenständig zu gestalten, wenn sie das auf Grund Ihrer Lebenssituation und physischer, psychischer und/oder kognitiver Beeinträchtigung nicht selbstständig in der Lage sind.
Betreuung ermöglicht den Menschen am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, indem sie unteranderem in den Bereichen der Selbstsorge, Beratung und Alltagsgestaltung, soziale und gesellschaftliche Teilhabe, Haushaltsführung und Betreuung in Pflegesituationen ältere Menschen unterstützt.
Gesprächsführung und Beratung auf Augenhöhe, führt zum gemeinschaftlichen Herausfinden, wie der pflegerische Alltag für alle Beteiligten erleichtert bzw. verbessert werden kann. -
Bei der Pflege handelt es sich um Tätigkeiten, die von medizinisch geschultem Personal durchgeführt werden. In der professionellen Pflege wird zwischen der Grundpflege und der Behandlungspflege unterschieden.
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Bei der Grundpflege handelt es sich um Hilfestellung und/oder Durchführung von: Kompressionsstrümpfen anlegen, Lagern, Mobilisieren, Durchführung der Prophylaxen, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, Hilfestellung beim An- und Auskleiden und natürlich beim Essen und Trinken reichen.
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Bei der Behandlungspflege handelt es sich um Durchführung von medizinischen Behandlungen von qualifizierten Pflegefachkräften, die über die Grundpflege hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel Wundversorgung, Stellen und Verabreichen von Medikamenten, Injektionen, Infusionen. Pflegefachkräfte sind Personen, die über eine spezielle Ausbildung und Erfahrung in diesen Bereichen verfügen. Sie arbeiten eng mit Ärzten und anderen medizinischen Fachkräften zusammen, um die bestmögliche Pflege und Behandlung für die Patienten zu gewährleisten.
Fazit:
Zugegeben ist es schwer, eine eindeutige Trennlinie zwischen Betreuung und Pflege zu ziehen. Die Grenzen sind häufig fließend. Bei Fragen seht Ihnen unser Team zur Verfügung und berat Sie sehr gerne, auf Wunsch können wir den Kontakt zu unseren Kooperationspartner herstellen.
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Bundesministerium der Justiz
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (letzter Abruf am 08.02.2024)GKV Spitzenverband: Pflegehilfsmittel
https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/hmv/phm/p_himi.jsp (letzter Aufruf 08.02.2024)Bundesministerium für Gesundheit (2022): Pflegehilfsmittel
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/pflegehilfsmittel (letzter Aufruf 08.02.2024)Bundesministerium der Justiz
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html(letzter Aufruf 08.02.2024)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (letzter Aufruf 08.02.2024)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html (letzter Aufruf 08.02.2024)